Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist von solchen Verwaltungsverordnungen nicht ohne triftigen Grund abzuweichen, wenn sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Dadurch wird dem Bestreben der Kantone, durch Richtlinien eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.2). Die Richtlinien des Strafvollzugskonkordats Nordwest- und Innerschweiz beruhen aufgrund der Interessenwahrnehmung und gemeinsamen Ausgestaltung durch alle beteiligten Kantone auf einem breit abgestützten Konsens und der Zustimmung aller Beteiligten.