Neben den Vorschriften der SMV bestehen für die Ausgestaltung des Straf- und Massnahmenvollzugs die von der Konkordatskonferenz erlassenen Richtlinien. Dabei handelt es sich gemäss Verwaltungsgericht um nicht verbindliche Verwaltungsverordnungen, auf die nur abgestellt werden kann, soweit sie dem Sinn der ihnen zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung entsprechen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2019.12 vom 14. März 2019 E. II.2.3).