84 N 41). In diesem Zusammenhang führt § 67 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) vom 23. September 2020 aus, dass bei der Bewilligung eines Ausgangs, Sach- oder Beziehungsurlaubes die Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone zu berücksichtigen sind, wobei das Urlaubsgesuch abgelehnt wird, wenn Fluchtgefahr besteht oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist (Art. 67 Abs. 2 SMV).