4 von 10 3.2.2. Ausgänge sind nicht im Strafgesetzbuch, sondern im kantonalen Recht explizit vorgesehen. Sie unterscheiden sich von Urlauben in ihrer kürzeren Dauer. Sie sind in der Regel auf wenige Stunden beschränkt (vgl. Dominik Lehner, in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. Auflage, Basel 2022, S. 660 ff.). Gleichwohl müssen für die Gewährung von Ausgängen die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3.3).