Demgemäss muss die Vollzugsbehörde in Würdigung der im Zeitpunkt des Gesuchs gegebenen konkreten Situation entscheiden, ob das Gesamtkonzept der individuellen Vollzugs- und Resozialisierungsplanung den beantragten Urlaub oder Ausgang zulässt und keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen (Urteil des Veraltungsgerichts WBE.2022.291 vom 3. Oktober 2022 E. 3.5.3.). Sind die Voraussetzungen erfüllt, steht dem Strafgefangenen ein Recht auf Urlaub zu (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE 2020.304 vom 13. November 2020 E. 1.3.3 mit Verweis auf Lehre und Rechtsprechung).