Ob im Einzelfall ein Urlaub gewährt werden kann, bestimmt sich jeweils aufgrund der konkreten Umstände. Demgemäss muss die Vollzugsbehörde in Würdigung der im Zeitpunkt des Gesuchs gegebenen konkreten Situation entscheiden, ob das Gesamtkonzept der individuellen Vollzugs- und Resozialisierungsplanung den beantragten Urlaub oder Ausgang zulässt und keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen (Urteil des Veraltungsgerichts WBE.2022.291 vom 3. Oktober 2022 E. 3.5.3.).