Gemäss Art. 90 Abs. 4 i. V. m. Art. 84 Abs. 6 StGB ist einem Eingewiesenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht, keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht und sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weitergehende Einschränkungen gebieten. Die Gewährung eines Urlaubs darf nicht als blosse Hafterleichterung missverstanden werden, vielmehr muss die Urlaubsgewährung aus einem der drei in Art. 84 Abs. 6 StGB genannten Gründe notwendig sein.