Art. 74 StGB verlangt, dass die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen zu achten ist. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugeseinrichtung es erfordern. Art. 74 und 75 StGB schreiben einen auf Humanität und Wiedereingliederung ausgerichteten Strafvollzug vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3.4., m. w. H.). 3.2. 3.2.1.