In der Verfügung führt die kantonale Justizvollzugsbehörde zudem aus, dass der Beschwerdeführer über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge und die Schweiz nach Verbüssung der Freiheitsstrafe zu verlassen habe. Weiter sei in seinem Fall eine langjährige und stabile familiäre Verwurzlung in der Schweiz, welche bereits vor der Inhaftierung bestanden hätte, nicht ersichtlich. 3. 3.1.