Eine Fluchtgefahr sei weiter nicht ersichtlich (N 12). Sofern eine minimale Fluchtgefahr bejaht würde, seien begleitete Ausgänge zu gewähren (N 13). Abschliessend verweist er auf die mangelnde Beziehungspflege zu seiner Ehefrau im Rahmen des Vollzugssettings (N 14). 2.2.