3 von 10 spiele (N 9). Unter dem Blickwinkel dieser Rechtsprechung erscheine "Art. 14 der anwendbaren Konkordatsrichtlinie SSED 09.0" bundesrechtswidrig. Dementsprechend erwiesen sich die auf diese Rechtsgrundlage abgestützten Erwägungen der kantonalen Justizvollzugsbehörde insgesamt als bundesrechtswidrig. Zu prüfen sei einzig, ob die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 erfüllt seien (N 10). Eine Fluchtgefahr sei weiter nicht ersichtlich (N 12).