Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer gibt an, dass sich sein Gesuch um unbegleiteten Ausgang auf seinen ersten Hochzeitstag am 15. Januar 2026 bezogen hätte. Unter Zitierung des Urteils des Bundesgerichts 6B_577/2011 vom 12. Januar 2012 hält er fest, dass die aufenthaltsrechtliche Situation eines Strafgefangenen im Rahmen der Prüfung von Ausgängen respektive Hafturlauben keine zentrale Rolle