b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 verwiesen werden. In ständiger Rechtsprechung hält das Bundesgericht zu dieser Bestimmung fest, dass in Ausnahmefällen auf das Erfordernis des aktuellen Interesses verzichtet werden kann, wenn "sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt" (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 142 I 135 E. 1.3.1).