Entscheide können nach § 41 Abs. 1 VRPG mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss § 10 Abs. 1 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des AJV gemäss § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) vom 23. September 2020 zuständig. 1.2.