Mit Schreiben vom 16. März 2026 überwies C._____, Advokat, per E._____, Advokat, eine Kopie der mit Schreiben vom 13. Januar 2025 dem AJV eingereichten Vollmacht und verwies bezüglich des Originals auf die Verfahrensakten des AJV. Betreffend unentgeltliche Rechtspflege verwies C._____, Advokat, per E._____, Advokat, ebenfalls auf die Vorakten der kantonalen Justizvollzugsbehörde. Das AJV überwies die Akten am 26. März 2026 und liess sich in ablehnendem Sinne vernehmen. 2 von 10 Am 9. April 2026 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des AJV Stellung.