3. Subeventualiter sei die Verfügung des Amts für Justizvollzug, Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe, vom 9. Februar 2026 aufzuheben und die Sache sei zur bundesrechtskonformen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Im Fall eines Unterliegens sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen. Verfahrensantrag: