Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 25. November 2021 wurde A._____ wegen des Parkierens ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich gekennzeichneten Belag bis zwei Stunden sowie der Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 40.– sowie Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 211.– verurteilt. Infolge Uneinbringlichkeit der Busse wurde von der Staatsanwaltschaft Baden mit Verfügung vom 15. August 2022 die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag angeordnet.