{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-06-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_DVIRD-26-26_2026-06-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13510", "Checksum": "b49f17e4a0952c3496b75f0e550f85cc"}, "Scrapedate": "2026-09-24", "Scrapetime": "02:39:29", "Num": ["DVIRD.26.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 23.06.2026 DVIRD.26.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2769", "Zeit UTC": "24.09.2026 02:39:29", "Checksum": "cb45ef504486f2bc78a58d3c430d84d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 23.06.2026 DVIRD.26.26\n\nDie Mittellosigkeit bestimmt sich aus einer Gegenüberstellung der gesamten finanziellen Verhältnisse\nder gesuchstellenden Partei auf der einen und ihrer notwendigen Auslagen zum Lebensunterhalt auf\nder anderen Seite (prozessualer Zwangsbedarf) unter gleichzeitiger Berücksichtigung der mutmasslichen Prozesskosten. Dabei sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch zu berücksichtigen (BSK-ZPO-\nRÜEGG/RÜEGG, a.a.O., Art. 117 N. 7).\n\nDem Vollzugsbericht vom 13. Juli 2023 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf dem\nFreikonto einen Kontostand von Fr. 68.60, auf dem Zweckkonto einen Kontostand von Fr. 192.40\nund auf dem Sparkonto einen Kontostand von Fr. 381.20 aufweist. Der Beschwerdeführer gilt als\nmittellos im Sinne von § 34 VRPG.\n\n6.4.\n\nDie Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit erfüllt. Der unterliegende und\ndamit kostenpflichtige Beschwerdeführer wird einstweilen von der Bezahlung der Verfahrenskosten\nbefreit. Er ist gemäss § 34 Abs. 3 VRPG i. V. m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 zur Nachzahlung verpflichtet, sobald\ner dazu in der Lage ist.\n\n6.5.\n\nGemäss § 34 Abs. 2 VRPG kann einer Partei unter den Voraussetzungen der Mittellosigkeit und\neines nicht aussichtslosen Begehrens zudem eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden,\nwenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur\ngehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist. Dabei ist auf die Tragweite einer\nEntscheidung abzustellen und besonders nach der Intensität des Eingriffs in die Rechtsstellung der\nbedürftigen Person durch den entsprechenden Entscheid zu fragen. Bei offensichtlich minder\nschweren Fällen kann eine unentgeltliche Rechtsvertretung auch dann in Frage kommen, wenn\nbesondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur bestehen, denen die betroffene\nPerson – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 120 Ia 43 E. 2a). Als besondere\nSchwierigkeiten fallen nicht nur Umstände wie Komplexität der Rechtsfragen, Unübersichtlichkeit des\nSachverhalts und dergleichen in Betracht, sondern insbesondere auch in der Person liegende\nGründe, wie etwa deren Fähigkeiten, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 124 V 32 E. 4b).\nBeim Kriterium der Notwendigkeit einer Verbeiständung ist zudem die Frage zu stellen, ob eine nicht\nbedürftige Person unter sonst gleichen Verhältnissen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder\neinen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am\nProzessausgang den Aufwand rechtfertigt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide\n[AGVE] 1998 S. 439).\n\nEs ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Gewährung eines Ausgangs aus dem geschlossenen\nStrafvollzug für den Beschwerdeführer von grosser Bedeutung ist. Hinzu kommt, dass das Verfahren\nund die Rechtslage betreffend Ausgang aus dem geschlossenen Strafvollzug für einen juristischen\nLaien komplex sind. Dies rechtfertigt den Beizug eines Rechtsbeistands. Die sachliche\nNotwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von § 34 Abs. 2 VRPG ist somit zu\nbejahen. Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung in der Person von E._____,\nAdvokat, Advokatur und Notariat D._____, S-Weg 2 / T-Strasse 65, U._____, ist daher\ngutzuheissen.\n\nFestzulegen ist demzufolge die Höhe der auszurichtenden Parteientschädigung. Gemäss § 8a\nAbs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987\ngelten in Verfahren in Verwaltungssachen, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt\nbeeinflussen und wo das Bundesrecht die Berücksichtigung des Streitwerts untersagt, die §§ 3\n\n9 von 10\nAbs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordentliche Zu- und Abschläge)\nAnwaltstarif sinngemäss.\n\nGemäss § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif beträgt die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt\nbeeinflussen, je nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der\nSchwierigkeit des Falls Fr. 1'210.– bis Fr. 14'740.–. Durch die Grundentschädigung sind gemäss § 6\nAbs. 1 Anwaltstarif Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und\nTelefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung\nabgegolten. Gemäss § 13 Abs. 1 Anwaltstarif sind dem Anwalt neben der Grundentschädigung\nsämtliche notwendigen Auslagen (Porti, Telefon- und Faxgebühren, Kopie usw.) zu ersetzen.\n\nDer Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom 15. Juni 2026 aufforderungsgemäss eine Honorarnote mit den Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein. Die Gesamtsumme\nder Honorarnote beträgt Fr. 1'821.40 und setzt sich aus einem Honorar in der Höhe von Fr. 1'617.49,\nAuslagen in der Höhe von Fr. 67.40 und der Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 136.49 zusammen.\nDer Leistungsnachweis belegt die erbrachten anwaltlichen Leistungen. Gemäss diesen Unterlagen\nwurden vom Rechtsvertreter für das vorliegende Verwaltungsverfahren insgesamt rund 6,5 Stunden\naufgewendet. Dieser Aufwand ist aufgrund der Rechtslage und des Umfangs der vorliegenden Akten\nnicht zu beanstanden.\n\nIII. Entscheid\n\nDemgemäss wird verfügt:\n\n1.\n\nDie Beschwerde vom 10. März 2026 gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 9. Februar 2026 wird abgewiesen.\n\n2.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen.\n\nDieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt.\n\n3.\n\n"}