{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-06-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_DVIRD-26-26_2026-06-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13510", "Checksum": "b49f17e4a0952c3496b75f0e550f85cc"}, "Scrapedate": "2026-09-24", "Scrapetime": "02:39:29", "Num": ["DVIRD.26.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 23.06.2026 DVIRD.26.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2769", "Zeit UTC": "24.09.2026 02:39:29", "Checksum": "cb45ef504486f2bc78a58d3c430d84d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 23.06.2026 DVIRD.26.26\n\nEtwa in der Beurteilung der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 19. November 2025 wird dem Beschwerdeführer ein gutes Vollzugsverhalten attestiert, was positiv für ihn zu werten ist. Ebenfalls positiv zu werten ist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf\ndie Begehung weiterer Straftaten schliessen liessen.\n\nDer Beschwerdeführer sieht sich nach Verbüssen seiner Freiheitsstrafe jedoch eines Landesverweises über 15 Jahre ausgesetzt. Bereits aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung ist \"eine (gewisse) Fluchtgefahr ohne weiteres anzunehmen\" (Urteil des Bundesgerichts 6B_577/2011 vom\n12. Januar 2012 E. 4.3).\n\nZwei Drittel seiner Strafe sind am 30. August 2027 verbüsst, sodass sich ausgehend vom Gesuchszeitpunkt eine Reststrafdauer von etwa 1,5 Jahren bis zum frühestmöglichen Entlassungstermin gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ergibt. Bereits eine bedingte Entlassung in circa zwei Jahren ist für das\nBundesgericht \"eine hinreichend lange Zeit, um ein starkes Indiz daran zu begründen, der weiteren\nStrafverbüssung auszuweichen und die ohnehin bevorstehende Ausreise aus der Schweiz vorzuverschieben\" (Urteil des Bundesgerichts 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.4.).\n\nSowohl der ausgesprochene Landesverweis als auch die verbleibende Reststrafdauer sind demgemäss als Indizien für eine Fluchtgefahr zu werten.\n\nWäre das Gesuch nicht schon aufgrund des mangelnden Vorliegens der Voraussetzungen von\nArt. 14 Richtlinien IV.16 abzulehnen, könnte es auch mit Verweis auf die Fluchtgefahr nicht bewilligt\nwerden.\n\n7 von 10\n4.4.\n\nAllfällig als mildere Massnahme in Frage kommenden begleiteten Ausgänge scheiden mit Verweis\nauf die vorherigen Ausführungen ebenfalls aus. Die Voraussetzungen der Ausgangsgewährung einer\neingewiesenen Person, welche die Schweiz verlassen muss, sind nicht erfüllt.\n\n5.\n\nZusammengefasst werden Personen, welche die Schweiz aufgrund einer gerichtlichen Landesverweisung zu verlassen haben, in der Regel keine Urlaube gewährt (Art. 14 Abs. 1 Richtlinie IV.16).\nEine Abweichung von diesem Grundsatz ist mit Verweis auf das Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 lit. a oder b Richtlinie IV.16 abzulehnen. Mit Verweis auf die konkrete Fluchtgefahr des Beschwerdeführers, die sich in casu mit den starken Indizien der rechtskräftigen Landesverweisung sowie der kurzen Reststrafdauer begründet, wäre das Bewilligen eines Ausgangs des\nBeschwerdeführers ebenfalls abzuweisen.\n\nDie Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 9. Februar 2026 erweist sich demnach als sachgerecht und verhältnismässig.\n\nDie Beschwerde vom 10. März 2026 ist demgegenüber unbegründet und aus diesem Grund vollumfänglich abzuweisen.\n\n6.\n\n6.1.\n\nIm Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des\nUnterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig und hat die entstandenen Parteikosten selbst zu tragen.\n\nGemäss § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde auf Gesuch hin natürliche Personen von\nder Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren\nnicht aussichtslos erscheint. Rechtfertigt es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage und\nist zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei eine Vertretung notwendig, kann einer Partei\nunter den gleichen Voraussetzungen eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden (§ 34\nAbs. 2 VRPG). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilprozessrechts (§ 34 Abs. 3 VRPG).\n\n6.2.\n\nEin Rechtsbegehren ist aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die\nVerlustgefahren und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist\ndabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem\nProzess entschliessen oder davon absehen würde; denn eine Partei soll einen Prozess, den sie auf\neigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie\nnichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Aussichtslosigkeit kann materieller oder formeller Art sein, je\nnachdem, ob das Begehren materiell aussichtslos oder prozessual unzulässig ist. Materielle Aussichtslosigkeit liegt etwa vor, wenn sich die Anträge auf eine rechtlich unhaltbare Rechtsauslegung\nstützen. Formell aussichtslos ist ein Rechtsmittel, wenn es prozessual unzulässig ist, insbesondere\nwenn alle oder einzelne Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt werden (Karl Spühler/Luca\nTenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,\n3. Auflage, Basel 2017 [BSK ZPO]-RÜEGG/RÜEGG, Art. 117 N 18 ff.).\n\nVorliegend geht es um die Beurteilung eines Ausgangs aus dem geschlossenen Strafvollzug. Eine\nBeschwerde gegen einen solchen Entscheid kann nicht als aussichtslos beurteilt werden. Es können\ndem Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde zudem weder eine unhaltbare Rechtsauslegung\nnoch das Nichterfüllen von Prozessvoraussetzungen vorgeworfen werden. Die Beschwerde vom\n10. März 2026 erweist sich daher nicht als aussichtlos.\n\n8 von 10\n6.3.\n\n"}