{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-06-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_DVIRD-26-26_2026-06-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13510", "Checksum": "b49f17e4a0952c3496b75f0e550f85cc"}, "Scrapedate": "2026-09-24", "Scrapetime": "02:39:29", "Num": ["DVIRD.26.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 23.06.2026 DVIRD.26.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2769", "Zeit UTC": "24.09.2026 02:39:29", "Checksum": "cb45ef504486f2bc78a58d3c430d84d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 23.06.2026 DVIRD.26.26\n\n − sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält,\nund\n\n− während des Ausgangs oder Urlaubes das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht;\n\ne) sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen.\n\nAusgänge dienen dem Aufbau prosozialer Kontakte, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt, der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung und therapeutischen Zwecken (Art. 20 Abs. 1 Richtlinie IV.16). Im geschlossenen Vollzug sind sie als Bestandteil therapeutischer Behandlungen oder Lernprogramme bzw. als Teil von konzeptionell oder im Vollzugsplan\nvorgesehenen Lockerungsstufen der Vollzugseinrichtung zulässig (Art. 20 Abs. 2 Richtlinie IV.16).\n\n3.5.\n\nBei Ausgängen handelt sich wie beim Urlaub um Vollzugslockerungen im Hinblick auf die Vorbereitung auf das Leben in Freiheit, weshalb für die Gewährung von Ausgängen auch jene Voraussetzungen erfüllt sein müssen, welche für die Gewährung von Urlaub erforderlich sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.3, 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 2.3.2\nund 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3.2).\n\n4.\n\n4.1.\n\nDem Gesagten entsprechend kommt eine Ausgangsgewährung in den Fällen des Art. 84\nAbs. 6 StGB in Frage, sprich zur Pflege der Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt, zur\nVorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen. Die drei Grundformen sind abschliessend (BSK StGB-MARTINO IMPERATORI, Art. 84 N 34a). Bei der Anwendung und Auslegung\ndieser Bestimmung gilt es abzuwägen zwischen dem öffentlichen Sicherheitsinteresse und dem Interesse des Gefangenen an der Resozialisierung und der Vermeidung von Haftschäden.\n\nDer Beschwerdeführer nennt als Grund seines beantragten Ausgangs das Verbringen seines ersten\nHochzeitstages mit seiner Ehefrau ausserhalb der Strafanstalt. Dabei handelt es sich um einen Tatbestand des Art. 84 Abs. 6 StGB (Beziehung des Eingewiesenen zur Aussenwelt).\n\n4.2.\n\nArt. 84 Abs. 6 StGB enthält lediglich die Rahmenbedingungen zum Urlaub. Die Einzelheiten solcher\nVollzugslockerungen richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil WBE.2025.403 vom\n19. Januar 2026 in E. 3.1. mit Verweis auf konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung festhält.\nWie bereits unter E. 3.4 ausgeführt worden ist, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von\nVerwaltungsverordnungen wie der Richtlinie IV.16 nicht ohne triftigen Grund abzuweichen.\n\nArt. 14 Abs. 1 Richtlinie IV.16 normiert den Regelfall, wonach eingewiesenen Personen, welche die\nSchweiz nach dem Vollzug zu verlassen haben, keine Urlaube gewährt werden. Weiter wird in Abs. 2\nlit. a desselben Artikels ausgeführt, dass Urlaube unter anderem bewilligt werden können, sofern\neine enge, dauerhafte Beziehung zu einer in der Schweiz lebenden Bezugsperson nachgewiesen\nwerden kann. Der Beschwerdeführer ersucht um einen Ausgang, welchen er dazu nutzen möchte,\nseine in X._____ wohnhafte Ehefrau in Y._____ zu treffen. Die Ehe bestand zum Gesuchszeitpunkt\nseit einem Jahr. Noch im Rahmen seiner Einvernahme als beschuldigte Person am 25. Mai 2021\ngab der Beschwerdeführer an, \"noch viele Gefühle für diese Person zu haben.\" Gemeint war seine\n\n6 von 10\nehemalige Ehefrau, mit welcher er von 2016 bis 2019 in einer ehelichen Gemeinschaft gelebt hatte.\nEs lässt sich den Vollzugsberichten entnehmen, dass der Beschwerdeführer regelmässig Besuch\nvon seiner heutigen Ehefrau erhalten hat. Im Rahmen der Untersuchungshaft, des vorzeitigen Strafantritts und des Verbüssens der Freiheitsstrafe ist der Aufbau einer engen, dauerhaften Beziehung\naus objektiven Gründen nicht ohne Weiteres anzunehmen. Enge zeitliche Vorgaben, das Ausbleiben\ndes Verbringens gemeinsamer Zeit ausserhalb der Besuchsmöglichkeiten der Justizvollzugsanstalten und der spezielle Kontext eines Treffens in einem Ort des Justizvollzugs erschweren den Aufbau\neiner solchen Beziehung. Eine tatsächliche enge Beziehung zu einer Person mit gültigem Aufenthaltstitel besteht erst seit der Eheschliessung im Januar 2025 und ist somit recht kurz.\n\nWeitere soziale Kontakte zur Pflege familiärer Beziehungen sind zudem nicht ersichtlich. So verfügen sein Sohn, die Mutter seines Sohnes, seine Eltern und seine Geschwister über Wohnsitze ausserhalb der Schweiz (Venezuela, Spanien, Peru). Auch ist der Beschwerdeführer in der Schweiz\nnicht integriert, wie im Urteil des Obergerichts vom 11. März 2024 in E. 4.4. festgestellt worden ist.\nSeine Integration erweise sich gar als durchwegs mangelhaft und es ist keine Verwurzelung in der\nSchweiz zu erkennen, wie es im selben Urteil weiter heisst.\n\nEs ist zudem anzumerken, dass die Beziehung zu seiner Ehefrau durch die vorhandenen Kontaktmöglichkeiten gepflegt werden kann, auch ohne die Gewährung eines Ausgangs.\n\nIm Hinblick auf Art. 14 Richtlinie IV.16 ist ein Urlaubsgesuch somit abzulehnen.\n\n4.3.\n\nSofern einer der Tatbestände der Urlaubsgewährung erfüllt ist, ist dieser nur in angemessenem Umfang zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr\nbesteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 84 Abs. 6 StGB). Nötig ist, dass eine\nFlucht in der Gesamtwürdigung als wahrscheinlich erscheint (BSK StGB-MARTINO IMPERATORI,\nArt. 84 N 38), wobei die gesamten Verhältnisse einzubeziehen und umfassen zu würdigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.4.). Das AJV verweist in diesem\nZusammenhang auf eine konkrete Fluchtgefahr, welche vom Beschwerdeführer verneint wird.\n\n"}