{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-06-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_DVIRD-26-26_2026-06-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13510", "Checksum": "b49f17e4a0952c3496b75f0e550f85cc"}, "Scrapedate": "2026-09-24", "Scrapetime": "02:39:29", "Num": ["DVIRD.26.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 23.06.2026 DVIRD.26.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2769", "Zeit UTC": "24.09.2026 02:39:29", "Checksum": "cb45ef504486f2bc78a58d3c430d84d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 23.06.2026 DVIRD.26.26\n\nGemäss Art. 90 Abs. 4 i. V. m. Art. 84 Abs. 6 StGB ist einem Eingewiesenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht, keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht und sofern nicht Gründe der\nstationären Behandlung weitergehende Einschränkungen gebieten. Die Gewährung eines Urlaubs\ndarf nicht als blosse Hafterleichterung missverstanden werden, vielmehr muss die Urlaubsgewährung aus einem der drei in Art. 84 Abs. 6 StGB genannten Gründe notwendig sein. Das Bundesrecht\nstellt somit klar, dass mit dem Instrument des Urlaubs Ziele im Sinne der allgemeinen Vollzugsgrundsätze gemäss Art. 74 und 75 StGB verfolgt werden. Ob im Einzelfall ein Urlaub gewährt werden\nkann, bestimmt sich jeweils aufgrund der konkreten Umstände. Demgemäss muss die Vollzugsbehörde in Würdigung der im Zeitpunkt des Gesuchs gegebenen konkreten Situation entscheiden, ob\ndas Gesamtkonzept der individuellen Vollzugs- und Resozialisierungsplanung den beantragten Urlaub oder Ausgang zulässt und keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen (Urteil des Veraltungsgerichts WBE.2022.291 vom 3. Oktober 2022 E. 3.5.3.). Sind die Voraussetzungen erfüllt, steht dem Strafgefangenen ein Recht auf Urlaub zu (Urteil des\nVerwaltungsgerichts WBE 2020.304 vom 13. November 2020 E. 1.3.3 mit Verweis auf Lehre und\nRechtsprechung).\n\n4 von 10\n3.2.2.\n\nAusgänge sind nicht im Strafgesetzbuch, sondern im kantonalen Recht explizit vorgesehen. Sie unterscheiden sich von Urlauben in ihrer kürzeren Dauer. Sie sind in der Regel auf wenige Stunden beschränkt (vgl. Dominik Lehner, in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon,\n2. Auflage, Basel 2022, S. 660 ff.). Gleichwohl müssen für die Gewährung von Ausgängen die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom\n16. Dezember 2013 E. 2.3.3).\n\nDie Einzelheiten der Ausgangsgewährung richten sich nach kantonalem Recht sowie den verbindlichen Konkordatsrichtlinien (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2011 vom 3. April 2012 E. 1 und\n6B_368/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.1).\n\n3.3.\n\nDie Modalitäten der Gefangenenurlaube und Ausgänge richten sich nach kantonalem Recht (Marcel\nAlexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht 1, Art. 1 – 136 StGB,\n4. Auflage, Basel 2019 [BSK StGB]-MARTINO IMPERATORI, Art. 84 N 41). In diesem Zusammenhang\nführt § 67 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) vom 23. September 2020 aus, dass bei der Bewilligung eines Ausgangs, Sach- oder\nBeziehungsurlaubes die Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer\nKantone zu berücksichtigen sind, wobei das Urlaubsgesuch abgelehnt wird, wenn Fluchtgefahr besteht oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist (Art. 67 Abs. 2 SMV). Für\neingewiesene Personen im Normalvollzug gilt die Richtlinie IV.16 der Konkordatskonferenz des\nStrafvollzugskonkordats der Nordweist- und Innerschweizer Kantone und der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (nachfolgend: Richtlinie IV.16)\nvom 5. April 2024.\n\n3.4.\n\nNeben den Vorschriften der SMV bestehen für die Ausgestaltung des Straf- und Massnahmenvollzugs die von der Konkordatskonferenz erlassenen Richtlinien. Dabei handelt es sich gemäss Verwaltungsgericht um nicht verbindliche Verwaltungsverordnungen, auf die nur abgestellt werden kann,\nsoweit sie dem Sinn der ihnen zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung entsprechen (vgl. Urteil\ndes Verwaltungsgerichts WBE.2019.12 vom 14. März 2019 E. II.2.3).\n\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist von solchen Verwaltungsverordnungen nicht ohne\ntriftigen Grund abzuweichen, wenn sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben\ndarstellen. Dadurch wird dem Bestreben der Kantone, durch Richtlinien eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.2). Die Richtlinien des\nStrafvollzugskonkordats Nordwest- und Innerschweiz beruhen aufgrund der Interessenwahrnehmung\nund gemeinsamen Ausgestaltung durch alle beteiligten Kantone auf einem breit abgestützten Konsens und der Zustimmung aller Beteiligten. Mit Blick auf Sinn und Zweck des Strafvollzugskonkordats, nämlich die Vereinheitlichung und Verbesserung des Strafvollzugs in den verschiedenen Kantonen, erscheint es als folgerichtig, diese Richtlinien entsprechend konsequent zu vollziehen. Dies\numso mehr, als die entsprechende Bestimmung der SMV explizit die Berücksichtigung der Richtlinien des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz festhält.\n\nEinschlägig ist vorliegend die Richtlinie IV.16 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom\n6. Januar 2021 E. 1.4.2). Nach Art. 12 Richtlinie IV.16 können der eingewiesenen Person Ausgänge\nund Urlaube bewilligt werden, wenn:\n\na) aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann;\n\nb) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt;\n\n5 von 10\nc) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug zu keinen Beanstandungen Anlass gibt;\n\nd) Grund zur Annahme besteht, dass sie:\n\n− rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt,\n\n"}