{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-06-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_DVIRD-26-26_2026-06-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13510", "Checksum": "b49f17e4a0952c3496b75f0e550f85cc"}, "Scrapedate": "2026-09-24", "Scrapetime": "02:39:29", "Num": ["DVIRD.26.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 23.06.2026 DVIRD.26.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2769", "Zeit UTC": "24.09.2026 02:39:29", "Checksum": "cb45ef504486f2bc78a58d3c430d84d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 23.06.2026 DVIRD.26.26\n\nAm 9. Juni 2026 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Einreichung der Kostennote\nfür das Beschwerdeverfahren gebeten. Mit Schreiben vom 15. Juni 2026 reichte dieser die Kostennote ein.\n\nII. Erwägungen\n\n1.\n\n1.1.\n\nEntscheide können nach § 41 Abs. 1 VRPG mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss\n§ 10 Abs. 1 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres für die\nBeurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des AJV gemäss § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung\nüber den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) vom 23. September 2020 zuständig.\n\n1.2.\n\nGemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat. Gemäss Botschaft des Regierungsrats\ndes Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 (07.27) zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG), S. 55, kann im Zusammenhang mit\ndieser Bestimmung materiell auf Art. 89 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht\n(Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 verwiesen werden. In ständiger Rechtsprechung\nhält das Bundesgericht zu dieser Bestimmung fest, dass in Ausnahmefällen auf das Erfordernis des\naktuellen Interesses verzichtet werden kann, wenn \"sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen\noder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt\" (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 142 I 135 E. 1.3.1).\n\nDer Zeitpunkt, für den der Beschwerdeführer Ausgang beantragt hat, ist bereits verstrichen. Nachdem sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ausgänge zur Beziehungspflege hat, jederzeit unter den gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann und eine\nrechtzeitige Überprüfung eines solchen Antrags kaum je möglich wäre, ist vom Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise abzusehen (vgl. zum Ganzen etwa\nBGE 137 I 296 E. 4.3 ff., publ. in: Pra 101/2012 Nr. 25, und BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 E. 1.5.4; 6B_1155/2021 vom 30. Januar 2023\nE. 2.3.3).\n\nDie weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die fristgerecht\neingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten.\n\n2.\n\n2.1.\n\nDer Beschwerdeführer gibt an, dass sich sein Gesuch um unbegleiteten Ausgang auf seinen ersten\nHochzeitstag am 15. Januar 2026 bezogen hätte. Unter Zitierung des Urteils des Bundesgerichts\n6B_577/2011 vom 12. Januar 2012 hält er fest, dass die aufenthaltsrechtliche Situation eines Strafgefangenen im Rahmen der Prüfung von Ausgängen respektive Hafturlauben keine zentrale Rolle\n\n3 von 10\nspiele (N 9). Unter dem Blickwinkel dieser Rechtsprechung erscheine \"Art. 14 der anwendbaren Konkordatsrichtlinie SSED 09.0\" bundesrechtswidrig. Dementsprechend erwiesen sich die auf diese\nRechtsgrundlage abgestützten Erwägungen der kantonalen Justizvollzugsbehörde insgesamt als\nbundesrechtswidrig. Zu prüfen sei einzig, ob die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 erfüllt seien (N 10). Eine Fluchtgefahr sei\nweiter nicht ersichtlich (N 12). Sofern eine minimale Fluchtgefahr bejaht würde, seien begleitete Ausgänge zu gewähren (N 13). Abschliessend verweist er auf die mangelnde Beziehungspflege zu seiner Ehefrau im Rahmen des Vollzugssettings (N 14).\n\n2.2.\n\nDas AJV verweist demgegenüber auf die konkrete Fluchtgefahr. So sei von einem erheblichen\nFluchtanreiz und einer entsprechenden Fluchtgefahr auszugehen. Auch dürfe davon ausgegangen\nwerden, dass eine Flucht des Beschwerdeführers den Kontakt oder die Beziehung zu seiner Ehefrau\nweder massiv erschweren noch gar verunmöglichen würde. Auch der Wunsch nach Intimität mit seiner Ehefrau vermöge die Gewährung eines Beziehungsurlaubs nicht zu rechtfertigen. In der Verfügung führt die kantonale Justizvollzugsbehörde zudem aus, dass der Beschwerdeführer über keinen\ngültigen Aufenthaltstitel verfüge und die Schweiz nach Verbüssung der Freiheitsstrafe zu verlassen\nhabe. Weiter sei in seinem Fall eine langjährige und stabile familiäre Verwurzlung in der Schweiz,\nwelche bereits vor der Inhaftierung bestanden hätte, nicht ersichtlich.\n\n3.\n\n3.1.\n\nArt. 74 StGB verlangt, dass die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen zu achten ist. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugeseinrichtung es erfordern. Art. 74 und 75 StGB schreiben einen auf Humanität und Wiedereingliederung ausgerichteten Strafvollzug vor (Urteil des Bundesgerichts\n6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3.4., m. w. H.).\n\n3.2.\n\n3.2.1.\n\n"}