{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-06-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_DVIRD-26-26_2026-06-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13510", "Checksum": "b49f17e4a0952c3496b75f0e550f85cc"}, "Scrapedate": "2026-09-24", "Scrapetime": "02:39:29", "Num": ["DVIRD.26.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 23.06.2026 DVIRD.26.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2769", "Zeit UTC": "24.09.2026 02:39:29", "Checksum": "cb45ef504486f2bc78a58d3c430d84d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 23.06.2026 DVIRD.26.26\n\nDEPARTEMENT\nVOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES\nGeneralsekretariat\n\nFrey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau\nTelefon 062 835 14 04\n\nDVIRD.26.26\n\nENTSCHEID vom 23. Juni 2026\n\nA._____; Beschwerde vom 10. März 2026 gegen die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres (Amt für Justizvollzug) vom 9. Februar 2026 betreffend begleitete und unbegleitete Urlaube / Ausgänge aus dem geschlossenen Strafvollzug; Abweisung\n\nI. Sachverhalt\n\nA.\n\na)\n\nMit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 25. November 2021 wurde A._____ wegen des\nParkierens ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich gekennzeichneten Belag bis zwei Stunden sowie der Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 40.– sowie Verfahrenskosten in\nder Höhe von Fr. 211.– verurteilt. Infolge Uneinbringlichkeit der Busse wurde von der Staatsanwaltschaft Baden mit Verfügung vom 15. August 2022 die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag angeordnet.\n\nMit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 16. März 2022 wurde A._____ wegen der\nVerletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 60.– verurteilt. Infolge Uneinbringlichkeit der\nBusse wurde von der Staatsanwaltschaft Frauenfeld mit Verfügung vom 25. August 2022 die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag angeordnet.\n\nMit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. März 2024 wurde A._____ des qualifizierten Raubes und Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 9 ¼ Jahren verurteilt sowie für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen, wobei die ausgestandene\nUntersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 985 Tagen auf die Freiheitsstrafe\nangerechnet wird.\n\nEine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen ist vom Bundesgericht mit Urteil vom 30. September 2024 abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten werden konnte, sodass das Urteil des\nObergerichts des Kantons Aargau vom 11. März 2024 in Rechtskraft erwuchs.\n\nB.\n\nMit Schreiben vom 4. Dezember 2025 ersuchte A._____, vertreten durch C._____, Advokatur und\nNotariat D._____, S-Weg 2 / T-Strasse 65, U._____, um Gutheissung eines fünfstündigen Ausgangs\nam 15. Januar 2026.\n\nMit Schreiben vom 11. Dezember 2025 stellte das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: AJV) eine Ablehnung des Gesuchs in Aussicht.\nMit Schreiben vom 18. Dezember 2025 ersuchte A._____, vertreten durch C._____, Advokat, Advokatur und Notariat D._____, S-Weg 2 / T-Strasse 65, U._____, um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.\n\nAm 9. Februar 2026 erliess das AJV gestützt auf § 26 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 folgende Verfügung in\nbegründeter Ausfertigung:\n\n\"1. Das Gesuch von A._____ wird abgelehnt und es werden keine begleiteten / unbegleiteten Ausgänge / Urlaube gewährt.\n\n2. [Zustellung]\"\n\nC.\n\nGegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch E._____,\nAdvokat, Advokatur und Notariat D._____, S-Weg 2 / T-Strasse 65, U._____, mit Eingabe vom 10.\nMärz 2026 fristgerecht Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres und beantragte:\n\n\"1. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug, Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe, vom\n9. Februar 2026 sei insofern aufzuheben resp. abzuändern, als Herrn A._____ umgehend unbegleitete Ausgänge zu bewilligen seien.\n\n2. Eventualiter sei die Verfügung des Amts für Justizvollzug, Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe, vom 9. Februar 2026 insofern aufzuheben resp. abzuändern, als Herrn A._____ umgehend begleitete Ausgänge zu bewilligen seien.\n\n3. Subeventualiter sei die Verfügung des Amts für Justizvollzug, Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe, vom 9. Februar 2026 aufzuheben und die Sache sei zur bundesrechtskonformen\nNeubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.\nIm Fall eines Unterliegens sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die\nunentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen.\n\nVerfahrensantrag:\n\nEs sei dem Beschwerdeführer insofern ein Replikrecht zu gewähren, als ihm Gelegenheit zu geben\nist, auf eine Vernehmlassung oder Stellungnahme des Beschwerdegegners zur vorliegenden Beschwerde zu replizieren.\"\n\nAuf die Begründung der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nD.\n\nMit Schreiben des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Rechtsdienst, vom 12. März 2026\nwurde das AJV zur Aktenüberweisung und Vernehmlassung aufgefordert. Mit gleichem Schreiben\nwurde der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ersucht, sich durch schriftliche Vollmacht als Vertreter des Beschwerdeführers auszuweisen und es wurde der Hinweis platziert, dass es dem Beschwerdeführer obliege, seine Mittellosigkeit mit geeigneten Unterlagen zu dokumentieren.\n\nMit Schreiben vom 16. März 2026 überwies C._____, Advokat, per E._____, Advokat, eine Kopie der\nmit Schreiben vom 13. Januar 2025 dem AJV eingereichten Vollmacht und verwies bezüglich des\nOriginals auf die Verfahrensakten des AJV. Betreffend unentgeltliche Rechtspflege verwies C._____,\nAdvokat, per E._____, Advokat, ebenfalls auf die Vorakten der kantonalen Justizvollzugsbehörde.\n\nDas AJV überwies die Akten am 26. März 2026 und liess sich in ablehnendem Sinne vernehmen.\n\n2 von 10\nAm 9. April 2026 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des AJV Stellung.\n\nMit Schreiben vom 28. April 2026 teilte das AJV seinen Verzicht auf das Verfassen einer Duplik mit.\n\nDer Rechtsschriftenwechsel wurde am 30. April 2026 für abgeschlossen erklärt.\n\n"}