Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 15. Juni 2026 seine Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein. Er beantragt die Auszahlung von Fr. 1'979.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Dieser Betrag erscheint unter Berücksichtigung des Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif) angemessen. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sind demnach die entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'979.85, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO), zu ersetzen. Entscheid Demgemäss wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.