Zudem ist der unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Staatskasse angemessen zu entschädigen (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Zivil- und Verwaltungssachen bemisst sich nach den §§ 3–8 (§ 10 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte [Anwaltstarif] vom 10. November 1987), womit die gleichen Regeln wie für die Festsetzung der Parteientschädigung anwendbar sind. In Verfahren in Verwaltungssachen, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen und wo das Bundesrecht die Berücksichtigung des Streitwerts untersagt, gelten nach § 8a Abs. 3 Anwaltstarif die §§ 3 Abs. 1 lit.