_, Rechtsanwalt, S._____, ist zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bestellen. Demzufolge wird der Beschwerdeführer einstweilen von der Tragung der Verfahrenskosten befreit, ist aber zu deren Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO] vom 19. Dezember 2008). 4.5.