Gestützt auf die Verfügung des AJV betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 6. Februar 2026 ist dessen Bedürftigkeit ausgewiesen (vgl. Beschwerdebeilage 2). Auch wenn der Beschwerdeführer mit seinem Begehren in der Sache unterliegt, war nicht von vornherein klar, dass dieses kaum ernsthafte Gewinnaussichten gehabt hätte und die Beschwerde somit aussichtslos gewesen wäre. Die Nichtgewährung eines Beziehungsurlaubs ist des Weiteren eine Massnahme, welche aufgrund ihrer Schwere und rechtlicher Komplexität eine anwaltliche Vertretung rechtfertigt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gutzuheissen und Dr. iur. B._____, Rechtsanwalt, S.__