Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). 4.2. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. 4.3.