datiert vom 11. November 2024 und war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erst rund 14 Monate alt, weshalb es als hinreichend aktuelle Entscheidgrundlage dienen konnte. Hinzu kommt, dass ein forensisch-psychiatrisches Gutachten seiner Funktion und Aussagekraft nach regelmässig besser geeignet ist als ein knapper Therapiebericht, die für die Urlaubsprüfung massgebenden Fragen namentlich hinsichtlich Flucht- und Wiederholungsgefahr zu beurteilen. 3.5. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7 von 9 4. 4.1.