Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war zur Beurteilung des Urlaubsgesuchs kein neues Gutachten einzuholen. Ob ein Gutachten zu aktualisieren oder zu ergänzen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit. Das hier massgebliche Gutachten E._____ datiert vom 11. November 2024 und war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erst rund 14 Monate alt, weshalb es als hinreichend aktuelle Entscheidgrundlage dienen konnte.