05 272). Auch das Zentralgefängnis Lenzburg geht von einer bestehenden Fluchtgefahr aus und betont, dass die Begleitpersonen der JVA Lenzburg bei Ausgängen nicht der Fluchtverhinderung dienten (Vorakten, act. 05 093). Eine aktuellere juristische Beurteilung der Fluchtgefahr liegt mit dem Beschluss des Bezirksgerichts Aarau vom 12. Juni 2025 vor. Darin wurde der Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht und gestützt darauf Sicherheitshaft angeordnet (Vorakten, act. 02 066, E. 6.2.2, auf der Grundlage von Art. 221 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung [Strafprozessordnung, StPO] vom 5. Oktober 2007).