Betreffend die Fluchtgefahr ist massgeblich, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2022 aus dem offenen stationären Massnahmenvollzug flüchtete und kurzzeitig im Inland untertauchte, nachdem er nach einer Missachtung der Besuchsregelung eine Disziplinarmassnahme zu befürchten hatte (Vorakten, act. 05 105). Dem Abschlussbericht des Massnahmenzentrums D._____ lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des entsprechenden Berichtszeitraums "klare Überlegungen und Gedanken zu einer bevorstehenden Flucht" äusserte (Vorakten, act. 05 272).