Das AJV übersieht dabei jedoch, dass sich das Gutachten zum Rückfallrisiko bei allfälligen Lockerungen differenzierter äussert. Das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers in Bezug auf begleitete Vollzugsöffnungen wie Ausgänge und Urlaube wurde im Gutachten "weiter als niedrig" beurteilt. Vor unbegleiteten Lockerungen sollten noch weitere Therapiefortschritte, unter anderem auch bezüglich der Substanzkonsumstörungen und des Risikobewusstseins und Risikomanagements, erreicht sein (Vorakten, act. 07 301). In Anbetracht dessen, dass vorliegend ein begleiteter Urlaub zur Diskussion steht, ist dem AJV nicht zu folgen, wenn es von einer Gefährlichkeit – im begleiteten Ausgang – ausgeht.