6 von 9 überdurchschnittlichen Rückfallrisiko für erneute Sexual- wie auch nicht sexuelle Gewaltdelikte auszugehen. Es stützt sich dabei auf die Ausführungen im Gutachten E._____ (vgl. Vorakten, act. 07 298 ff.). Dass diese Prognose für den Fall einer (bedingten) Entlassung zutrifft, wird von den Parteien nicht in Frage gestellt. Das AJV übersieht dabei jedoch, dass sich das Gutachten zum Rückfallrisiko bei allfälligen Lockerungen differenzierter äussert.