Zur Beurteilung der Rückfallgefahr ist eine Prognose über das künftige Wohlverhalten der gefangenen Person zu erstellen. Dabei ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten der gefangenen Person während des Strafvollzugs vor allem ihre neuere Einstellung zu ihren Taten und ihre allfällige Besserung berücksichtigt. Allgemein gilt, dass je höherwertig die gefährdeten Rechtsgüter sind, desto geringer das Rückfallrisiko sein muss (BGE 150 IV 425 E. 3.2.1; 133 IV 201 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_518/2025 vom 11. Februar 2026 E. 4.3.2; 7B_1184/2025 vom 12. Mai 2026 E. 2.4). 3.3.2.