je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr sind insbesondere die Lebensumstände des Gefangenen, dessen familiäre Bindungen, berufliche und finanzielle Situation und Kontakte zum Ausland zu berücksichtigen (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_941/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Zur Beurteilung der Rückfallgefahr ist eine Prognose über das künftige Wohlverhalten der gefangenen Person zu erstellen.