Nebst der Einbettung in die Vollzugsprogression setzt Art. 84 Abs. 6 StGB für die Gewährung von Urlaub auch voraus, dass keine Gefahr besteht, die inhaftierte Person fliehe oder begehe weitere Straftaten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden die Risiken einer Flucht oder eines Rückfalls bei der Urlaubsgewährung grundsätzlich nach denselben Massstäben beurteilt, wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten. Die Behörden verfügen bei Entscheiden betreffend die Gewährung von Ausgang respektive Urlaub über ein weites Ermessen (Urteile des Bundesgerichts 7B_518/2025 vom 11. Februar 2026 E. 4.3.2; 7B_1186/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.3; je mit Hinweisen).