Richtlinie Vollzugsplan) und damit die Gewährung von Urlaub geregelt werden können, ist nicht auszuschliessen. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass unter Berücksichtigung der Überlastung der Gerichte sowie der stets länger dauernden Verfahren immer mehr inhaftierte Personen – wie auch der Beschwerdeführer – eine beträchtliche Zeit im vorzeitigen Straf- und Massnahmevollzug verbringen. Vor diesem Hintergrund ist die apodiktische Behauptung des AJV, es könne generell kein Vollzugsplan erstellt werden, solange kein rechtskräftiges Urteil vorliege, unzutreffend.