Gemäss Art. 9 Abs. 4 Richtlinie Vollzugsplan ist im Mindesten ein grundlegender Vollzugsplan zu erstellen, mit dem Fokus auf "Betreu- ungs- und Behandlungsleistungen sowie auf Massnahmen zur Förderung des sozialen Verhaltens und der Fähigkeiten im Arbeitsbereich". Dass hierbei auch die Beziehungen zur Aussenwelt (Art. 14 lit. k Richtlinie Vollzugsplan) und damit die Gewährung von Urlaub geregelt werden können, ist nicht auszuschliessen.