Auch wenn auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ein Vollzugsplan zu erstellen, infolge Überschreitung des Streitgegenstands nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 1.2), steht die Frage nach dem Erfordernis eines Vollzugsplans in engem Zusammenhang mit jener der Urlaubsgewährung. Dem AJV ist zuzustimmen, dass der Vollzugsplan die Grundlage jeglicher Vollzugsöffnungen und somit auch der Urlaubsgewährung ist. Unzutreffend ist jedoch die Begründung, dass im vorzeitigen Strafvollzug gar kein Vollzugsplan erstellt werden könne. Gemäss Art.