5 von 9 Vollzugsplan stützt sich grundsätzlich auf die Vorgaben der Vollzugsplanung (Abs. 2). Er ist weder anfechtbar, noch können aus dem Vollzugsplan einklagbare Rechte abgeleitet werden (Abs. 3). Die Einhaltung des Vollzugsplans und die aktive Mitwirkung der eingewiesenen Person bei dessen Erarbeitung, wie das Erreichen der darin festgehaltenen Vollzugsziele, stellen eine der Voraussetzungen für die Bewilligung von konkreten Vollzugsöffnungen und Progressionsstufen dar (Abs. 4). Gemäss Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie Vollzugsplan konzentriert sich die Vollzugsplanung beim vorzeitigen Straf-