Was die Vollzugsplanung angeht, ist die Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend Vollzugsplanung und Vollzugsplan vom 3. November 2017 (Richtlinie Vollzugsplan [in der ab 30. Oktober 2020 gültigen Fassung]) massgeblich. Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie Vollzugsplan muss der Vollzug zeitlich befristeter Freiheitsstrafen und therapeutischer Massnahmen nach Art. 59–61 StGB auf die soziale Integration mit schrittweiser Rückkehr in die Freiheit ausgerichtet sein. Der Vollzugsplan ist dabei ein Planungsinstrument zur Konkretisierung der Vollzugsziele im Einzelfall (Art. 12 Abs. 1 Richtlinie Vollzugsplan).