Sie sind Bestandteil des Vollzugsplans (Abs. 4). Bei der genannten Richtlinie handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsverordnungen Urteil des Bundesgerichts 9C_238/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 3.3. mit Hinweisen). Auf Verwaltungsverordnungen ist nur abzustellen, soweit sie dem Sinn der ihnen zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung (hier insbesondere Art. 84 Abs. 6 StGB) entsprechen (vgl. schon Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2015.333 vom 17. Dezember 2015 E. 2.5). 3.2.