20 der Richtlinie Urlaub umschreibt zudem den Zweck und den Inhalt von Ausgängen wie folgt: Sie dienen dem Aufbau prosozialer Kontakte, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt, der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung und therapeutischen Zwecken (Abs. 1). Sie sind im geschlossenen Vollzug als Bestandteil therapeutischer Behandlungen oder Lernprogramme bzw. als Teil von konzeptionell oder im Vollzugsplan vorgesehenen Lockerungsstufen der Vollzugseinrichtung zulässig (Abs. 2). Sie sollen das soziale bzw. das eigenverantwortliche deliktpräventive Verhalten der eingewiesenen Person fördern (Abs. 3). Sie sind Bestandteil des Vollzugsplans (Abs. 4).