6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3). Einschlägig ist vorliegend die Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone und der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 5. April 2024 (Richtlinie Urlaub [in der ab 1. Januar 2026 gültigen Fassung]). Als Ausgänge oder Urlaube gelten gemäss dieser Richtlinie bewilligte und zeitlich begrenzte Abwesenheiten der eingewiesenen Person von der Vollzugseinrichtung. Sie dienen in erster Linie der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit.