4 von 9 heitshaft ergeben; insbesondere kann nach der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Gebots rechtsgleicher Behandlung angesichts der Verschiedenheit der tatsächlichen Voraussetzungen nicht beanstandet werden, dass Gefangene im vorzeitigen Strafvollzug nicht der gleichen Urlaubsregelung wie solche im ordentlichen Strafvollzug unterstellt werden (BGE 133 I 270 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2023 vom 19. April 2023 E. 3.4).