Art. 84 Abs. 6 StGB regelt in den Grundzügen die Gewährung von Hafturlauben. Danach ist dem Gefangenen "zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Vollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht". Die Gefangenen im vorzeitigen Strafvollzug unterstehen grundsätzlich den Regeln über den Vollzug von Freiheitsstrafen gemäss Art. 74 ff. StGB (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.5.2 für den vorzeitigen Massnahmenvollzug). Abweichungen können sich aufgrund des Zwecks der Untersuchungs- oder Sicher-