Schliesslich sei es unverhältnismässig, ihm Beziehungsurlaub generell zu verwehren. Wenn dem konkreten Antrag nicht habe entsprochen werden wollen, hätte jedenfalls eine zurückhaltendere oder schrittweise Lösung geprüft werden müssen. Dass die Vollzugsbehörde das Fehlen eines Vollzugsplans entgegenhalte, gehe nicht an, zumal gerade sie gehalten gewesen wäre, einen solchen zu erstellen. 3. 3.1.