Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die angefochtene Verfügung stütze sich in tatsächlicher Hinsicht teilweise auf ungenaue beziehungsweise unvollständige Annahmen. Namentlich sei festzuhalten, dass kein Vollzugsplan bestehe, wobei sich die Vollzugsbehörde zu Unrecht auf das Fehlen eines rechtskräftigen Urteils berufe. Sodann macht er geltend, Fluchtgefahr könne nicht angenommen werden. Seine Situation habe sich seit der Begutachtung im Jahr 2024 verändert, nachdem die Massnahme für junge Erwachsene abgebrochen worden sei, zwei Gerichtsverfahren stattgefunden hätten und er sich nun im vorzeitigen Strafvollzug mit vollzugsbegleitender ambulanter Massnahme befinde.