Schliesslich hielt es fest, Ausgang und Urlaub seien Bestandteil der individuellen Vollzugsplanung. Da gegenwärtig kein Vollzugsplan vorliege und der beantragte Beziehungsurlaub nicht in eine konkrete Vollzugsplanung eingebettet sei, falle eine Bewilligung auch unter diesem Gesichtspunkt ausser Betracht. 2.3.